Gegen die Strafvorschrift des § 17 Abs.
2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstößt auch derjenige, der eine
Kundenliste vom Unternehmen erhalten hatte, sie dann aber zweckentfremdet. So
entschied der Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 119/00.
Das OLG Koblenz als
Vorinstanz hatte angenommen, die Versendung von Einladungsschreiben an Kunden
des ersten Unternehmens sei nicht anstößig.
Hauptproblem ist in der Praxis,
dem früheren Mitarbeiter die Verwertung der Kundenliste nachzuweisen. Im
entschiedenen Fall behauptete ein zu einem anderen Händler übergelaufener
„Weinberater”, er habe eine größere Zahl von Kunden unter Zuhilfenahme des
Telefonbuchs rekonstruiert. Der BGH bewertete diesen Sachvortag als
Schutzbehauptung, weil „es für die Tatsache, dass der Weinberater das
Adressenmaterial bei der Versendung der Einladungsbriefe verwenden konnte, keine
andere nachvollziehbare Erklärung gibt, als die, dass er die (mindestens 200)
Namen zuvor aus der Kundenkartei in seine von ihm selbst gefertigten
Aufzeichnungen übertragen hatte”.
So nebenbei: Der Weinberater wechselte zu
einem Händler, der für mitgebrachte Kunden eine Zusatzprovision von 15 %
zugesagt hatte (was vermutlich die BGH-Richter zusätzlich gegen diese Aktion
eingenommen hat).
Geheinisverrat wird mit einer Freitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der BGH hat sich jedoch nicht mit dem
Srafrechtsteil befasst, sondern mit einem Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 17
Abs. 2 UWG.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen