Gegen die Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstößt auch derjenige, der eine Kundenliste vom Unternehmen erhalten hatte, sie dann aber zweckentfremdet. So entschied der Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 119/00.
Das OLG Koblenz als Vorinstanz hatte angenommen, die Versendung von Einladungsschreiben an Kunden des ersten Unternehmens sei nicht anstößig.
Hauptproblem ist in der Praxis, dem früheren Mitarbeiter die Verwertung der Kundenliste nachzuweisen. Im entschiedenen Fall behauptete ein zu einem anderen Händler übergelaufener „Weinberater”, er habe eine größere Zahl von Kunden unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs rekonstruiert. Der BGH bewertete diesen Sachvortag als Schutzbehauptung, weil „es für die Tatsache, dass der Weinberater das Adressenmaterial bei der Versendung der Einladungsbriefe verwenden konnte, keine andere nachvollziehbare Erklärung gibt, als die, dass er die (mindestens 200) Namen zuvor aus der Kundenkartei in seine von ihm selbst gefertigten Aufzeichnungen übertragen hatte”.
So nebenbei: Der Weinberater wechselte zu einem Händler, der für mitgebrachte Kunden eine Zusatzprovision von 15 % zugesagt hatte (was vermutlich die BGH-Richter zusätzlich gegen diese Aktion eingenommen hat).
Geheinisverrat wird mit einer Freitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der BGH hat sich jedoch nicht mit dem Srafrechtsteil befasst, sondern mit einem Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 17 Abs. 2 UWG.