Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wer gehofft hatte, statt der Opt-in- setze sich doch noch die Opt-out-Lösung durch, muss umdenken. Die EU-Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation schreibt für alle Mitgiedsstaaten vor, dass Werbe-E-Mails grundsätzlich nur zugesandt werden dürfen, wenn der Empfänger zuvor zugestimmt hat.
Diese EU-Richtlinie muss zwar erst noch - bis zum 31. Oktober 2003 - in nationales Recht umgesetzt werden. Da die Richtlinie aber ohnehin im Ergebnis nur der von den deutschen Gerichten schon heute überwiegend zum deutschen Recht vertretenen Auslegung folgt, geht es lediglich noch darum, Reste der Mindermeinung hinfällig zu machen. Die deutsche Rechtsprechung hat das Verbot ja sogar bereits über die geschäftliche Werbung hinaus auf die Informations-E-Mails politischer Parteien ausgedehnt. Über das Urteil des Landgerichts München I, das gegenwärtig in Fachzeitschriften bekannt gemacht wird, haben wir schon berichtet; das Az. des LG München I-Urteils: 33 0 17030/02.
In der FOCUS-Ausgabe 19/2003, die Sie ab morgen am Kiosk erhalten können, kündigt AOL-Geschäftsführer Laurent Klagen gegen Versender von Massenwerbemails an.

Für den 8. Mai wird in den Mitteilungen der Kammer und des Anwaltvereins das Referat von Rechtsanwalt Prof. Schweizer mißverständlich mit dem Titel „Die virtuelle Kanzlei” angekündigt. Richtig heißt es: „Presse- und Medienrecht unter besonderer Berücksichtigung der Thematik virtuelle Kanzlei”. Die zweistündige Vorlesung beginnt um 18.00 Uhr c.t., Hauptgebäude Hörsaal 109.

Die neue Ausgabe 6/2003 der Computer- und Communications-Zeitschrift CHIP handelt eingehend die Sach- und Rechtslage sowie die Abwehrmöglichkeiten ab. Die juristische Verantwortung für diese Abhandlung trägt, wie bei allen derartigen Beiträgen in CHIP, unsere Kanzlei.

Gegen die Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstößt auch derjenige, der eine Kundenliste vom Unternehmen erhalten hatte, sie dann aber zweckentfremdet. So entschied der Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 119/00.
Das OLG Koblenz als Vorinstanz hatte angenommen, die Versendung von Einladungsschreiben an Kunden des ersten Unternehmens sei nicht anstößig.
Hauptproblem ist in der Praxis, dem früheren Mitarbeiter die Verwertung der Kundenliste nachzuweisen. Im entschiedenen Fall behauptete ein zu einem anderen Händler übergelaufener „Weinberater”, er habe eine größere Zahl von Kunden unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs rekonstruiert. Der BGH bewertete diesen Sachvortag als Schutzbehauptung, weil „es für die Tatsache, dass der Weinberater das Adressenmaterial bei der Versendung der Einladungsbriefe verwenden konnte, keine andere nachvollziehbare Erklärung gibt, als die, dass er die (mindestens 200) Namen zuvor aus der Kundenkartei in seine von ihm selbst gefertigten Aufzeichnungen übertragen hatte”.
So nebenbei: Der Weinberater wechselte zu einem Händler, der für mitgebrachte Kunden eine Zusatzprovision von 15 % zugesagt hatte (was vermutlich die BGH-Richter zusätzlich gegen diese Aktion eingenommen hat).
Geheinisverrat wird mit einer Freitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der BGH hat sich jedoch nicht mit dem Srafrechtsteil befasst, sondern mit einem Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 17 Abs. 2 UWG.

wird heute von der F.A.Z. auf der Medien-Seite geadelt. Michael Hanfeld stellt die zugunsten Huberts „Frau im Trend” gegen „Frau von Heute” aus dem Hause Springer erlassenen einstweiligen Verfügungen von Grund auf in den Gesamtzusammenhang der „Liste mit Zeitschriften, die einander ähneln und irgendwann einmal ihren Ursprung nahmen in einem der Verlage von Burda”.
Huberts „Lisa” folgten „Laura” aus dem Bauer-Verlag und „Lea” vom Klambt Verlag. Der noch von Senator Burda geschaffenen Zeitschrift „mein schöner Garten” folgten „Flora” aus dem Hause Gruner+Jahr und viele weitere Konkurrenten. Den Spezialtiteln wie „Lisa Wohnen&Dekorieren” entsprachen andere wie „Bild der Frau Wohnen&Gestalten”, wobei „Bild der Frau” wiederum in anderer Hinsicht Ursprungsrechte geltend gemacht hat, mit juristischen Anträgen in einstweiligen Verfahren aber gescheitert ist.
Damit uns nicht falsche Objektivität vorgeworfen werden kann: Huberts Reise durchs Copy-Land begleitet juristisch seit einem Jahrzehnt insgesamt unsere Kanzlei. Sachbearbeitender Anwalt für die einstweiligen Verfügungsverfahren der letzten Wochen in Hamburg, München und Köln ist Marcus M. Herrmann.

Das Landgericht München I hat heute um 13.30 Uhr eine weitere einstweilige Verfügung gegen Frau von Heute (Springer Verlag) zugunsten Frau im Trend (Senator Verlag Offenburg) erlassen. Das Heft ist heute früh erschienen.
Wir meinen, dass der Verlag jetzt erst recht sogar wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ersatzpflichtig ist. Die neue einstweilige Verfügung können Sie hier abrufen. Die erste einstweilige Verfügung ist genau vor einer Woche erlassen worden. Sie können die erste einstweilige Verfügung in dieser Rubrik unter dem 28. April nachlesen.
Die Zusammenhänge haben wir in dieser Rubrik am 26. April dargestellt. Hinzukommt nun, dass „Frau von Heute” heute mit einem weiteren Heft erschienen ist, bei dem für die Schrift nur eine andere Farbe gewählt worden ist. Die Abwandlung können Sie der einstweiligen Verfügung von heute im Vergleich zu dem Heft entnehmen, das wir in dieser Rubrik unter dem 28. April ins Netz gestellt haben.

Der Arbeitsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen den Mitarbeiter rechtswirksam verpflichten, private Fahrten unter Alkoholeinfluss zu unterlassen. Das Bundessozialgericht hat ein Urteil der Vorinstanz mit der Begründung aufgehoben, dass bei einem Berufskraftfahrer diese vertragliche Verpflichtung rechtswirksam ist und das Arbeitsamt bei einer Kündigung das Arbeitslosengeld sperren darf. Az.: B 11 AL 69/02 R.

Das OLG Köln hat einen Fall beurteilt, wie er immer wieder vorkommt:
Der „Dienstherr” kündigt überhastet, der Prozess läuft für den Dienstherrn schlecht, und jetzt wird fieberhaft versucht, Kündigungsgründe zu finden und nachzuschieben. Der beliebteste nachgeschobene Grund ist - so auch im Fall des OLG Köln - Spesenbetrug. Das OLG Köln hat den nachgeschobenen Grund nicht schwer gewichtet, weil sich der Dienstherr gar nicht um die Abrechnungen gekümmert hätte, wäre er zufrieden gewesen.
Der Grundgedanke des Urteils läßt sich verallgemeinern, meinen wir: Maßgeblich ist bei nachgeschobenen Gründen, wie bedeutend ein Vorgang ohne schon anhängiges Verfahren für den Dienstherrn war oder gewesen wäre.
Nicht auseinandergesetzt hat sich das Gericht mit der Frage, ob der gleiche Vorgang bei einem negativ beurteilten Mitarbeiter als Kündigungsgrund herangezogen werden darf, wenn er bei einem sonst gut arbeitenden Mitarbeiter außer Acht gelassen wird.
Muss ein Betriebsrat zur Kündigung gehört werden, dann kann der Grund von vornherein nicht nachgeschoben werden (weil sich diese Anhörung für die bereits erklärte Kündigung nicht nachholen läßt).
Das Az. des OLG Köln: 19 U 38/02.

Ein gutes Beispiel bietet ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das zu einem eheblichen Teil ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben hat. Die Leitsätze zu diesem Urteil:
1. Kosten für die Auswechslung von Glühbirnen sind als Instandhaltungskosten keine Betriebskosten i.S. der Nr. 11 der Anl. 3 zu § 27 I der II. BerechnungsVO.
2. Zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage i.S. von § 7 II HeizKV zählen die Kosten der Wartung der Heizungsanlage einschließlich der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten wie der Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen (z.B. Dichtungen, Filter, Düsen), nicht aber die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe.
3. Die Kosten der Leihe von Thuja-Pflanzen zur Verschönerung eines Hauses anlässlich einer Modepräsentation sind nicht als Kosten der Gartenpflege auf den Mieter umlegbar.
4. Ein Bestreiten des Kostenansatzes ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen hat. Von dieser Möglichkeit muss der Mieter Gebrauch machen, soll sein Bestreiten nicht als unsubstanziiert und damit als rechtlich unerheblich angesehen werden.
Hier können Sie das Urteil nachlesen.