Das Oberlandesgericht Jena urteilte: Wenn angeboten wird, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, dann gilt die bekannte Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit von Telefonanrufen im Privatbereich nicht; und zwar auch dann nicht, wenn der Angerufene abgeworben werden soll. Bei diesen Anrufen wird - so das OLG Jena - der Angerufene „nicht lediglich zum Objekt einer Werbemaßnahme mit Absatzinteresse eines Gewerbebetreibenden gemacht”. Az.: 2 U 282/02.
Das OLG ergänzt sein Urteil noch mit einigen weiteren Argumenten. So: „Es liegt ein gewisses mutmaßliches Interesse des Arbeitnehmers vor” und: „Das telefonische Ansprechen von Mitarbeitern in deren Privatbereich wird nie den Charakter eines unbedingt zu vermeidbaren Massengeschäfts erlangen, und der Angerufene wird weder finanziell belastet noch belästigt”.
Einschränkend verlangt das OLG Jena: Mit solchen Anrufen darf nicht aufdringlich oder belästigend der Stellenwechsel angeboten werden, und die Anrufe müssen kurz und sachlich sein.
Abzusehen ist, dass Unternehmen künftig dieses Urteil für eine ganze Reihe von Fallgruppen entsprechend anwenden möchten.
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