kann der Bundesgerichtshof erkennen, - schon
gar nicht bei seinen eigenen Richtern. Az.: XI ZR 322/01.
Im neuesten Fall
vertrat ein Richter am Bundesgerichtshof auf einem Forum, die den Banken
günstige Ansicht, dem „Spuk der Gegenansicht müsse ein Ende bereitet werden”.
Hinter dem Forum standen Banken. Der Richter wurde selbstverständlich für seinen
Vortrag finanziell honoriert. Ausgerechnet der Senat, dem der Richter angehörte,
hatte den Grundsatzprozess zur Gegenansicht zu entscheiden. Wie sollte sich ein
Anwalt in der mündlichen Verhandlung bei solchen Ankündigungen noch
„waffengleich” mit der Problematik und dem Gericht auseinandersetzen können?
Die Kommentare und Lehrbücher wimmeln nur so von ähnlichen Entscheidungen.
Dabei reicht es nach dem Gesetz für eine Ablehnung aus, „dass ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters
zu rechtfertigen”.
RA E. Schneider wendet sich in einem Kurzkommentar in dem
neuen Heft 8/2003 der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht” gegen diese
BGH-Entscheidung.
Zu den von Schneider geäußerten Bedenken kommt hinzu:
Referenten können, wenn sie referieren, erfahrungsgemäß durchaus an einer
Atmosphäre des Wohlwollens interessiert sein. So gut wie jeder Referent bemüht
sich um eine positive Stimmung. Wer hat nicht schon beobachtet, dass Referenten
am freundlichsten und gefälligsten in ihren eigenen Seminaren auftreten?
Und
man konnte durchaus von Referenten schon den Satz hören, dass sie Honorare aus
Seminaren oder Einigungsstellen-Verfahren für die Finanzierung von Urlauben fest
einkalkulieren. Dahinter steckt sicher stets ein guter Wille, und kein Richter
wird sich bewusst manipulieren lassen. Er wird immer annehmen, dass er über der
Sache steht. Daher rühren auch die vielen Entscheidungen, die eine Besorgnis der
Befangenheit ablehnen. Nur:
Erst gestern hat die F.A.Z. zu dem Streit über
die Erhöhung der Abgeordetendiäten in Kiel an das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Funktionszulagen für
Abgeordnete erinnert. Die Begründung des BVerfG: Auf Grund solcher zusätzlicher
Verdienstmöglichkeiten bestehe die Gefahr, dass Abgeordnete aus wirtschaftlichen
Gründen Funktionen übernehmen, die sie eigentlich nicht übernehmen sollten. Sind
Abgeordnete nicht so gute Menschen wie Richter? Warum soll bei Abgeordneten eine
Gefahr bestehen, bei Richtern dagegen nicht?
Wo doch, wie ein Richter in der
Deutschen Richterzeitung in einem anderen Zusammenhang berichtet hat, der
Richter nach eigenem Gutdünken entscheidet und „nur in der Begründung so getan
wird, als habe der Richter die Entscheidung aus dem Gesetz entnommen”. Wenn
unbestimmte Begriffe wie „berechtigte Interessen”, „schutzwürdige Belange”,
„Treu und Glauben” liegt es sowieso auf der Hand, dass jeder grundsätzlich nach
seinem eigenen Rechtsgefühl entscheiden kann. Die Rechtsmethodiker wissen, dass
die meisten Streitfälle erlauben, nach eigenen Vorstellungen zu entscheiden. Ein
anderer Richter hat dementsprechend in der Neuen Juristischen Wochenschrift
völlig zutreffend festgehalten: „Ach, der Richter ist so frei!” Der
amerikanische Rechtsrealismus befasst sich konsequenterweise damit, wie eine
Partei ein Gericht am besten für sich einnimmt. Vielleicht eben durch
Einladungen in seriöser, gediegener, großzügiger Atmosphäre. -- Zu diesem
Dezisionismus der Juristen finden Sie bei uns in der Rubrik: „Rechtsanwalt=Hellseher” weiteres Material.
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