Das OLG Köln hat einen Fall beurteilt, wie er immer wieder
vorkommt:
Der „Dienstherr” kündigt überhastet, der Prozess läuft für den
Dienstherrn schlecht, und jetzt wird fieberhaft versucht, Kündigungsgründe zu
finden und nachzuschieben. Der beliebteste nachgeschobene Grund ist - so auch im
Fall des OLG Köln - Spesenbetrug. Das OLG Köln hat den nachgeschobenen Grund
nicht schwer gewichtet, weil sich der Dienstherr gar nicht um die Abrechnungen
gekümmert hätte, wäre er zufrieden gewesen.
Der Grundgedanke des Urteils
läßt sich verallgemeinern, meinen wir: Maßgeblich ist bei nachgeschobenen
Gründen, wie bedeutend ein Vorgang ohne schon anhängiges Verfahren für den
Dienstherrn war oder gewesen wäre.
Nicht auseinandergesetzt hat sich das
Gericht mit der Frage, ob der gleiche Vorgang bei einem negativ beurteilten
Mitarbeiter als Kündigungsgrund herangezogen werden darf, wenn er bei einem
sonst gut arbeitenden Mitarbeiter außer Acht gelassen wird.
Muss ein
Betriebsrat zur Kündigung gehört werden, dann kann der Grund von vornherein
nicht nachgeschoben werden (weil sich diese Anhörung für die bereits erklärte
Kündigung nicht nachholen läßt).
Das Az. des OLG Köln: 19 U 38/02.
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