Ein gutes Beispiel bietet ein Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, das zu einem eheblichen Teil ein Urteil der
Vorinstanz aufgehoben hat. Die Leitsätze zu diesem Urteil:
1. Kosten für die
Auswechslung von Glühbirnen sind als Instandhaltungskosten keine
Betriebskosten i.S. der Nr. 11 der Anl. 3 zu § 27 I der II. BerechnungsVO.
2.
Zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage i.S. von § 7 II
HeizKV zählen die Kosten der Wartung der Heizungsanlage einschließlich
der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten wie der Austausch von
verschleißanfälligen Kleinteilen (z.B. Dichtungen, Filter, Düsen), nicht aber
die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe.
3. Die Kosten
der Leihe von Thuja-Pflanzen zur Verschönerung eines Hauses anlässlich einer
Modepräsentation sind nicht als Kosten der Gartenpflege auf den Mieter
umlegbar.
4. Ein Bestreiten des Kostenansatzes ist nur dann zu
berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen
eingesehen hat. Von dieser Möglichkeit muss der Mieter Gebrauch machen, soll
sein Bestreiten nicht als unsubstanziiert und damit als rechtlich unerheblich
angesehen werden.
Hier können
Sie das Urteil nachlesen.
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