Ein gutes Beispiel bietet ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das zu einem eheblichen Teil ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben hat. Die Leitsätze zu diesem Urteil:
1. Kosten für die Auswechslung von Glühbirnen sind als Instandhaltungskosten keine Betriebskosten i.S. der Nr. 11 der Anl. 3 zu § 27 I der II. BerechnungsVO.
2. Zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage i.S. von § 7 II HeizKV zählen die Kosten der Wartung der Heizungsanlage einschließlich der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten wie der Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen (z.B. Dichtungen, Filter, Düsen), nicht aber die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe.
3. Die Kosten der Leihe von Thuja-Pflanzen zur Verschönerung eines Hauses anlässlich einer Modepräsentation sind nicht als Kosten der Gartenpflege auf den Mieter umlegbar.
4. Ein Bestreiten des Kostenansatzes ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen hat. Von dieser Möglichkeit muss der Mieter Gebrauch machen, soll sein Bestreiten nicht als unsubstanziiert und damit als rechtlich unerheblich angesehen werden.
Hier können Sie das Urteil nachlesen.