Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, ist höher zu werten als das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK, wenn der Äußernde die Worte „Fuck you raping bastard“ zusammen mit einem entstellenden Foto des Betroffenen in einem sozialen Netzwerk postet. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR in Straßburg, Urteil v. 7.11.2017 Az. 24703/15.

Anmerkungen
1.
Richtlinie 7.1 zum Pressekodex stellt klar:
Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.
2.
Der Pressekodex und seine Richtlinien regeln die Berufsethik. Das gleiche Ergebnis ergibt sich im entschiedenen Fall aus den Landespressegesetzen, die allesamt weitgehend wörtlich übereinstimmend festlegen:
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.
3.
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