Speiseeis darf unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat. Urteil des EuGH vom 20.12.2017, Az. C-393/16.

Der Fall
Aldi Süd hat ab 2012 ein „Champagner Sorbet” mit 12 % Champagner angeboten.
Urteilsbegründung
Es trifft zu, dass die Bezeichnung "Champagner Sorbet" von dem Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" mit seinen Güte- und Prestigevorstellungen profitieren kann. Aber dies geschieht nicht unberechtigt, wenn das Produkt hauptsächlich nach Champagner schmeckt.