Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Opa hört jetzt doch wieder viel besser”. - „Ach, ja?” - „Neulich ist ein Nachbarhaus explodiert. Da hat er 'Herein!' gerufen.”

„Der englische Begriff STINGRAY (= Stachelrochen) hat zwar einen klaren Sinngehalt. Da der Begriff aber nicht zum englischen Grundwortschatz gehört und von den relevanten Verkehrskreisen in seinem Bedeutungsinhalt auch nicht verstanden wird, kann dieser Sinngehalt nicht als Differenzierungsmerkmal herangezogen werden. Das heißt: „Soweit die Verkehrskreise die Bedeutung eines Zeichens (...) nicht verstehen, kann sich aus einem allenfalls abweichenden Sinngehalt auch keine Differenzierung ergeben."

Im Volltext liegen die Entscheidungen vom 15.2.2018, Az. I ZR 138/16 und 201/16 noch nicht vor, wohl aber hat der BGH in einer Pressemitteilung informiert.

Die Ärztin hat zwar die Revision „gewonnen”, ihr für die Praxis entscheidendes Ziel jedoch nicht erreicht. Sie kann nicht verhindern, dass sie in das Arztbewertungsportal aufgenommen wird.

Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteile vom 13.02.2018, Az.: 10 A 2929/16 und 10 A 116/17. Im Volltext liegen diese beiden Urteile noch nicht vor, wohl jedoch eine gerichtliche Pressemitteilung.

Ein Mann sitzt im Gefängnis, weil er mit drei Frauen gleichzeitig verheiratet war. Fragt der Zellengenosse: „Bist Du eigentlich zur Strafe hier oder zur Erholung?”

Landgericht Frankfurt a.M. Urteil vom 14.12.2017, Az. 2-03 0 270/17.