Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein für jeden Markenrechtler in Pressesachen wichtiger Grundsatz: Waren wie Medien und Druckerzeugnisse werden wegen ihres thematischen Inhalts und nicht wegen ihrer äußerer Merkmale nachgefragt. Folglich gehören Zeichen, deren Sinngehalt sich in der unmittelbaren Beschreibung eines möglichen Inhalts erschöpfen, zum Gemeingut.
Gegenwärtig werden - verkürzt - missverständliche Berichte aufgrund eines Urteils des Landgerichts Tübingen vom 24.1.2018, Az. 2 0 250/15, publiziert. Nicht jede Fristenregelung ist rechtswidrig, die bestimmt: „Die Frist beginnt frühestens”. Das Urteil des LG Tübingen allerdings nimmt jedoch zutreffend Rechtswidrigkeit an und entspricht der ständigen - auch durch den Bundesgerichtshof abgesicherten - Rechtsprechung. Nur muss es richtig gelesen werden. Es führt aus:
Einerseits hat sich Jameda, so das Gericht unter Az. 4 U 1403/17, die angegriffenen Aussagen des Patienten dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die Rüge des Klägers hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat. Damit ist Jameda Störer und muss sich die gesamte Aussage zurechnen lassen. Zu diesem Zurechnen-lassen verweist das OLG Dresden auf BGH, Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, Rn. 20.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen