VG Koblenz , Urteil vom 13.03.2018 - 1 K 1592/16.KO; 1 K 872/17.KO:
Der eingeschaltete Lärmsachverständige hatte in seiner Immissionsprognose überzeugend dargelegt, dass am Wohngebäude der Kläger infolge des Fahrverkehrs zur Tiefgarage nachts Geräuschimmissionen entstünden, welche die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm überschritten. Die unzulässig hohen Spitzenpegel gingen nach den sachverständigen Feststellungen nicht auf die typischerweise von den Fahrzeugen ausgehenden Geräuschspitzen zurück, sondern hätten ihren Grund in einer unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger vorgesehenen Rampe, die ein Gefälle von 15 %. Hierdurch werde in der Nachtzeit für die Kläger eine unzumutbare Lärmbelastung verursacht, die mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren sei.
Anmerkung
Dieser Fall ist auch deshalb lehrreich: Mit allem Möglichen hatten die Nachbarn erfolglos gegen die Baugenehmigung gekämpft. Und dann war doch eine für manchen scheinbare Nebensächlichkeit, eine Rampe, entscheidend.