Gegenwärtig werden - verkürzt - missverständliche Berichte aufgrund eines Urteils des Landgerichts Tübingen vom 24.1.2018, Az. 2 0 250/15, publiziert. Nicht jede Fristenregelung ist rechtswidrig, die bestimmt: „Die Frist beginnt frühestens”. Das Urteil des LG Tübingen allerdings nimmt jedoch zutreffend Rechtswidrigkeit an und entspricht der ständigen - auch durch den Bundesgerichtshof abgesicherten - Rechtsprechung. Nur muss es richtig gelesen werden. Es führt aus:

„Die von der DSL Bank in ihrer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, wonach die Frist 'frühestens mit Erhalt dieser Belehrung' zu laufen beginnt, belehrt den Verbraucher nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist. Sie ist nicht umfassend und zudem irreführend.”
Der Bundesgerichtshof hat - nachdem er schon erste Urteile in gleicher Hinsicht erlassen hatte - am 1.3.2012, Az. III ZR 83/11, ausgeführt:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009 ...).”