Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Inlineskater kommt nach einem Sturz zum Augenarzt. Der fragt verwundert: „Hat man nicht gleich kühlende Kompressen für ihr blaues Auge gemacht?” Der Verunglückte geknickt: „Nein, es wurden nur jede Menge dumme Witze darüber gemacht.”

Im Volltext liegt dieses gestern, 17.5.2018, vom Bundesgerichtshof verkündete Urteil mit dem Aktenzeichen I ZR 252/16 noch nicht vor. Jedenfalls mit „bekömmlich” darf für Bier mit mehr als 1,2 Volumenprozent nicht geworben werden.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2018. Az. 12 0 45/18. Es darf unterschieden werden zwischen: unschuldig, Freispruch aus Mangel an Beweisen und schuldig.

Ironisch kann man attestieren: Das ist hohe juristische Kunst, nämlich: Zulässig sind sie nicht die Dashcam-Aufnahmen. Aber beweisen darf man mit ihnen grundsätzlich schon. Um das zu verstehen, muss man eben Rechtswissenschaft studiert haben. BGH Az. VI ZR 233/17.

Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 11.5.2018; betroffen sind keine (grundsätzlich zulässigen) Anrufe für die Markt- und Sozialforschung:<

OLG München, Urteil vom 11.4.2018, soeben bekannt gegeben, Az. 3 U 3538/17.

Daraus wird nichts, wenn es Ihnen so ergeht wie diesem Vater. „Kommst du mit ins Hallenbad, Sohnemann?” - „Darf nicht, ich habe dort Hausverbot.” - „Im Schwimmbad?” - „Wie geht denn so was?” - „Hab' ins Becken gepinkelt.” - „Das hat doch keiner gesehen.” - „Schon. Das war vom Zehnmeterturm.”