BVGer vom 23.1.2018 (B-681/2016)

Am 14.2.2018 mussten wir an dieser Stelle noch kritisch über ein in Deutschland gefälltes Urteil berichten:
„Facebook darf werben, seine Leistungen seien 'kostenlos', Landgericht Berlin, Urteil vom 3.11.2017, Az. 16 0 341/15.”
Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht (BVGer) definiert nun klar (Hervorhebung von uns):
Die Beschwerdeführerin [d.h. Facebook] bekommt von den Nutzern im Tausch für die Benutzung ihres sozialen Netzwerkes (und damit als Gegenleistung für die registrierten Waren und Dienstleistungen) nicht Geld, sondern deren Aufmerksamkeit und deren Daten. Diese machen das soziale Netzwerk für Werber interessant und ermöglichen der Beschwerdeführerin den Verkauf von Werbung. Es wäre verkürzt, das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin auf den Verkauf von Werbung zu reduzieren; die Benutzung des sozialen Netzwerkes durch private Nutzer bildet eine notwendige Voraussetzung für den Verkauf der Werbung und damit für das wirtschaftliche Auskommen der Beschwerdeführerin. Die für die Widerspruchsmarken registrierten Waren und Dienstleistungen, die in Verbindung mit der Benutzung des sozialen Netzwerkes der Be-schwerdeführerin durch private Nutzer stehen, dienen in diesem Sinne nicht bloss der Promotion eines anderen Produktes – der Werbung –, sondern sie ermöglichen den Verkauf der Werbung erst. Sie sind damit unabdingbarer Bestandteil des (auf wirtschaftlichen Gewinn gerichteten) Geschäftsmodells der Beschwerdeführerin. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Geschäftsmodells die Marke FACEBOOK nicht nur für den Verkauf ihrer Werbung einsetzt, sondern auch für den Tausch 'Benutzung des sozialen Netzwerkes' gegen Aufmerksamkeit und Daten, handelt es sich deshalb um einen markenmässigen Gebrauch."
Anmerkung
Die Entscheidung veranschaulicht damit, dass Facebook mit einem rechtswidrigen Kunstgriff wirbt. Maßgeblich ist, wie der Verkehr die Werbung versteht. Solange keine repräsentative Umfrage vorliegt, wird man davon ausgehen müssen, dass ein erheblicher Teil der Nutzer durch die Facebook-Werbung: „kostenlos” irregeführt wird, die Werbung damit wettbewerbswidrig und folglich zu unterlassen ist. Nach den Erfahrungen des Verf. dieser Zeilen wird eine repräsentative Umfrage diese Annahme bestätigen.