Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2018. Az. 12 0 45/18. Es darf unterschieden werden zwischen: unschuldig, Freispruch aus Mangel an Beweisen und schuldig.

Das Düsseldorfer Landgericht wies einen Antrag Kachelmanns auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen einen Artikel Schwarzers zurück. Kachelmann sah in einem Artikel auf Schwarzers Webseite seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
In dem Artikel wurde geschrieben, Kachelmann sei „aus Mangel an Beweisen“ frei gesprochen worden. Dadurch sah sich Kachelmann als Vergewaltiger dargestellt. Für Kachelmann wurde vorgetragen, einen Freispruch „aus Mangel an Beweisen" kenne das deutsche Strafrecht nicht. Kachelmann sei rechtskräftig freigesprochen worden, damit unschuldig und entsprechend zu beschreiben.
Die Richter teilten diese Auffassung nicht und gaben Schwarzer Recht. Sie sahen in dem Artikel die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Die Aussagen von Frau Schwarzer seien - so das Gericht - durch Tatsachen gedeckt. Mit dem Ausdruck aus „Mangeln an Beweisen" beziehe sich Schwarzer auf die Worte des Richters bei der Urteilsverkündung. Diese (damalige) Urteilsverkündung sei dem Beweis zugänglich.
Dadurch - so das Gericht abschließend - sei die beanstandete Aussage von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt.