Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
BVerfG , Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 666/17 Bei einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung besteht im Falle einer Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ein Anspruch auf eine nachträgliche Mitteilung über die Einstellung. Der Verlag ist jedoch nicht zu der Erklärung verpflichtet, den Verdacht nicht mehr aufrecht zu erhalten. Der Grund: Die Presse darf nicht zu einer eigenen Bewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden. Die Redaktion darf sich darauf beschränken, über die geänderten Umstände in ihrem objektiven Gehalt zu informieren.
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