Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25.4.2018, Az. 3 K 289/17.MZ.

Der Fall
Die klagende Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohngebäudes mit Garten wandte sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines (zweiten) Pferdestalles auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an die Wohngrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen an. Die Klägerin ist der Auffassung, der zur Hobbytierhaltung genutzte Stall sei im Außenbereich schon baurechtlich unzulässig. Darüber hinaus werde ihr Wohnanwesen infolge der Pferdehaltung unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.
Begründung
Nachbarschutz im Rahmen von § 35 BauGB hinsichtlich (schädlicher) Immissionen kommt nur über das in dem öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 1999, ...). Insoweit kommt es im Rahmen des danach allein beachtlichen Rücksichtnahmegebots nur darauf an, ob von dem im Außenbereich gelegenen Vorhaben Beeinträchtigungen ausgehen, die in Bezug auf die Nachbarschaft die Grenze der Unzumutbarkeit überschreiten.