Gestern vom BGH bekannt gegebener Beschluss vom 12.4.2018, Az. V ZR 153/17 mit Hinweis auf frühere Entscheidungen und auf Schrifttum:

Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Welche Frist für die Mitteilung von Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten angemessen ist, hängt daher auch davon ab, ob die Partei zur Prüfung des Gutachtens die Hilfe eines Privatgutachters in Anspruch nehmen muss.
Anmerkung
Dieser Beschluss des BGH betrifft baurechtlichen Sachverhalt. Privatgutachten einzuholen, bietet sich vor allem im Marken- und Wettbewerbsrecht oder Kartellrecht an, wenn das Gericht in einem für Ihre Partei besonders wichtigen Verfahren eine andere Verkehrsauffassung annehmen möchte als Ihrer Partei Recht sein kann. Eine repräsentative Umfrage kann einen für Ihre Partei günstigen Sachverhalt beweisen. Es wurde auch schon nach einem erstinstanzlichen Urteil schnell für das Berufungsverfahren eine repräsentative Umfrage durchgeführt; - erfolgreich und damit auf Kosten der dann unterlegenen Wettbewerbszentrale.