Finanzgericht Köln in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 1.12.2017, Az. 3 K 625/17.
Der Fall, wie er im Urteil geschildert wird:
Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen der Kläger für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie die Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden können.
Das Wohnhaus des klagenden Ehepaars liegt auf einem 1.500 qm großen und 80 m langen Grundstück, das an einen Teich angrenzt. Das Haus verfügt über eine Terrasse mit Wintergarten in Richtung Teich. Bei Erwerb lag das Grundstück an der Grenze eines Landschaftsschutzgebiets, welches später in ein Naturschutzgebiet umgewandelt wurde. Das gesamte Areal liegt in der Nähe eines Flusses, von dem der Teich gespeist wird.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger einen Biberschaden i.H.v. insgesamt 3.999,75 € als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Begründung
Die Schäden sind zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führen weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachen sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch haben sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich ist.
Anmerkungen
1.
Dem Gericht reichte es somit nicht aus, dass das geschädigte Ehepaar u.a. auch geltend machte:
Da der Biber unter Naturschutz steht, darf er nicht bejagt werden. Erstattet werde den Geschädigten von keiner Seite etwas. Es ist nicht nur eine Bibersperre errichtet, sondern auch der durch die Biber verursachte Schaden an der Terrasse beseitigt worden. Nur wenige Steuerzahler sind von solchen Schäden betroffen. In R 33.2 der Einkommensteuerrichtlinien werden ausdrücklich auch Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung an existentiell notwendigen Gegenständen genannt, wozu auch ihr, der Kläger, Haus zähle. Die Aufwendungen sind zwangsläufig, da sie sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnten. In den Einkommensteuerrichtlinien würden auch explizit Aufwendungen genannt, die durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sind. Sie, die Kläger, haben eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, die die durch die Biber verursachten Schäden jedoch nicht abdeckt. Anders sehe die Situation in Bayern aus. Dort würden ähnliche Schäden von den Versicherungen teilweise erstattet. Gleichzeitig könne in Bayern in solchen Fällen bei den Landschaftsämtern eine Schadensregulierung beantragt werden.
2.
Die Kläger haben gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie wird unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 beim Bundesfinanzhof geführt.
3.
Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) weist darauf hin:
Der Biber ist in Deutschland besonders und streng geschützt. Dies ist sowohl im Bundesnaturschutzgesetz als auch in der übergeordneten europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) festgeschrieben. Verboten ist ein Stören, Verfolgen, Fangen, Verletzen und Töten von Bibern. Auch seine Bauten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Ein in der Natur gefundener Biber darf nicht behalten, verkauft oder zur Schau gestellt werden. Ausgenommen sind kranke, verletzte und hilflose Tiere zum Zweck der Gesundpflege, zum Beispiel ein nach einem Hochwasser angeschwemmter Jungbiber oder im Straßenverkehr verletzte Tiere.
In den einzelnen Bundesländern gelten zum Teil ergänzende Bestimmungen und Verordnungen wie etwa für artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen. Auskunft erteilen die zuständigen Naturschutzbehörden.
4.
Was wohl das geschädigte Ehepaar zu der schönen erste Rede der Landwirtschaftsministerin Klöckner im Bundestag am 23.2.2018 meint? „Ich will, dass es allen Tieren gut geht, dass Tierwohl sich lohnt.“