Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Jedenfalls für das deutsche Datenschutzrecht besteht das Problem aufgrund des Territorialitätsprinzips spätestens seit Auftreten der High-Tech-Giganten. Aber erst jetzt wird auf Basis der EU-Datenschutz-GrundVO in mehreren EU-Staaten systematisch dagegen geklagt, dass Dienste teils generelle Zustimmungen unter "Zwang" verlangen. Zwang dadurch, dass ohne Zustimmung die Dienste überhaupt nicht genutzt werden können. Der Hauptinitiator (Noyb) will erreuchen: „Für alles, das strikt notwendig für einen Dienst ist, braucht man keine Zustimmungsbox. Für alles andere muss der Nutzer frei ja oder nein sagen können."

Das meinte heute, Urteil vom 29.5.2018, das Oberlandesgericht Köln, Az. 15 U 65/17.

„Das Telefon klingelt. Der Rektor nimmt ab. Am anderen Ende meldet sich eine Stimme: 'Mein Sohn kann heute leider nicht in die Schule kommen.' - 'Mit wem spreche ich denn?', fragt der Rektor. 'Mit meinem Vater!' ”

OLG Köln , Urteil vom 20.04.2018 - 6 U 116/17

Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 16.5.1938, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).

Am 25.05.2018 tritt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Nach der Studie einer Unternehmensberatung werden europaweit, aber auch in den U.S.A., die meisten Unternehmen das neue Recht nicht termingerecht einhalten. So etwa 81% der deutschen Unternehmen. Für U.S.-amerikanische Unternehmen gilt nach internationalem Kollisionsrecht oft das europäische Datenschutzrecht; auch sie befinden sich in Verzug. Vielfach bestätigen die Medien die allgemeinen Rückstände.

Für den Individualanspruch des Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann eine Ausübungsbefugnis des Verbandes nicht begründet werden. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 305/16 -