OLG Karlsruhe , Urteil vom 20.04.2018 - 4 U 120/17.

Begründung
Nach Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung der Europäischen Union dürfen Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Land der EU das Konto zu führen ist, von dem die Zahlungen erfolgen sollen.
Anmerkungen
1.
Gelegentlich wird angegeben, das Urteil sei am 23.5.2018 verkündet worden. An diesem Tage hat jedoch nur die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Pressemitteilung zu dem bereits im Volltext vorliegenden Urteil vom 20.4.2018 heraus gegeben.
2.
SEPA steht für Single Euro Payments Area, deutsch Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). SEPA ist ein Projekt zur Vereinheitlichung von bargeldlosen Zahlungen.
3.
Im Volltext ist das Urteil verhältnismäßig umfangreich.
4.
Art. 9 Abs. 2 bestimmt:
(2) Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.