OLG Köln , Urteil vom 20.04.2018 - 6 U 116/17

Die Fälle
In der Fernsehsendung „TV Flops" hatte der NDR als lustig empfundene Pannen, wie gähnende Moderatorin und Pannen mit Tieren, gesendet.
Begründung
Es wird nicht parodiert, nämlich: Es wird nicht an ein bestehendes Werk erinnert und ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede mit Humor oder Spott aufgezeigt. In der Sendung kündigen nur die Moderatoren die einzelnen Beiträge an, ohne sich besonders mit diesen auseinander zu setzen. Sinn und Zweck der Sendung ist die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen. Die Anmoderation ist bedeutungslos.
Es wird auch nicht zitiert, was im Prinzip kostenlos wäre. Zweck der Zitatfreiheit ist es, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Die Zitatfreiheit gestattet es jedoch nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Der Zitierende müsse eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen