Für den Individualanspruch des Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann eine Ausübungsbefugnis des Verbandes nicht begründet werden. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 305/16 -

Der Fall:
In einer Eigentümerversammlung wurde unter dem Tagesordnungspunkt „Gerichtliche Durchsetzung der Unterschrift des Miteigentümers G. [= der Kläger] zur Änderung der Teilungserklärung“ folgender Beschluss gefasst: „Die Hausverwaltung wird beauftragt und ermächtigt, außergerichtlich und nötigenfalls gerichtlich, die noch fehlenden Zustimmungen der Eigentümer im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzuholen und durchzusetzen. […]“ Anmerkung
§ 10 Abs. 2 Satz 3 regelt:
Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.