Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 16.5.1938, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).

Der Fall
Ein kommunaler Arbeitgeber hatte von den Arbeitnehmern verlangt, ihre private Mobilfunknummer bekannt zu geben, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können.
Begründung, weitgehend wörtlich:
Es kann offen bleiben, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage besteht. Zumindest ist ein Anspruch durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz begrenzt. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieses Recht muss durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Werden die beiderseitigen Interessen abgewogen, muss der Eingriff angemessen sein. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greift besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer kann, wenn er ständig erreichbar ist und sich für eine Unerreichbarkeit rechtfertigen muss, dem Arbeitgeber kaum noch entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, kommt es nicht an. Der Arbeitgeber hat selbst die Problemlage herbeigeführt. Ihm stehen andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung.
Anmerkung
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil - so das Gericht - die grundlegende Rechtsfrage, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein muss, bereits entschieden ist.