Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 09. April 20181 Az BvR 840/15; Erscheinungstag 25.5.2018.
Die Begründung, wie sie das BVerfG die Fachgerichte bestätigend formuliert:
Die Pressefreiheit wird nicht verletzt. Es besteht keine „Obliegenheit”, sich im Vorfeld einer geplanten Berichterstattung zu dieser zu äußern und Stellung zu beziehen. Die Gründe, von einer Stellungnahme abzusehen, können vielfältig sein. Die Annahme einer Obliegenheit zur Stellungnahme würde zu einer Verpflichtung erwachsen, auch an einer gegen den eigenen Willen geplanten Berichterstattung mitzuwirken, nur um den Anspruch auf Gegendarstellung zu behalten. Im Übrigen hätte sie zur Folge, dass sich Medienunternehmen Ansprüchen auf Gegendarstellung entziehen könnten, indem sie den Betroffenen vorab um Stellungnahme bitten. Dies würde das Gegendarstellungsrecht entwerten.