Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.6.2018 in der Rechtssache C-163/16 Christian Louboutin und Christian Louboutin SAS / Van Haren Schoenen BV:
Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, fällt nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen. Eine solche Marke besteht nämlich nicht „ausschließlich aus der Form“ im Sinne der Markenrichtlinie.
Der Fall
Hochhackige Damenschuhe weisen als Besonderheit auf, dass die äußere Sohle stets die Farbe Rot hat. Eine entsprechende Marke wurde in den Benelux-Ländern für die Klasse „Schuhe“ eintragen, ab 2013 für die Klasse „hochhackige Schuhe“. Diese Marke wird beschrieben als „Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs wie abgebildet (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist.“