Der Fall

Ein US-Amerikaner hatte einen rumänischen Staatsbürger in Brüssel geheiratet. Er wollte mit ihm nach Rumänien ziehen. Die rumänischen Behörden verweigerten dem US-Bürger ein Recht auf Daueraufenthalt. Sie anerkannten ihn nicht als „Ehegatten“ eines Unionsbürgers i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL 2004/38/EG.
Die Begründung
Den Mitgliedstaaten steht es zwar frei, die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts zu erlauben oder nicht zu erlauben, jedoch dürfen sie die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie seinem gleichgeschlechtlichen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes ist, ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet verweigern.
Die Norm
Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL 2004/38/EG bestimmt kurz und bündig:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; 2. "Familienangehöriger" a) den Ehegatten;