Urteil vom 15.2.2018, Az. I ZR 243/16.

Nicht selten ist der Fall, dass das Gericht offenbar bei der Abfassung des Urteils ein anderes rechtliches Argument sieht. Der BGH hilft.

Der Fall
Die Klägerin hatte die EMail zunächst allein unter dem Aspekt einer Irreführung und später auch unter dem Gesichtspunkt einer Nachahmung beanstandet. Das Landgericht hat der Klage wegen Irreführung stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin dementsprechen allein auf Irreführung abgestellt.
Begründung
Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste nach diesem Prozessverlauf nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht die Klage wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für begründet hält, weil es in der EMail eine Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten sieht.
Anmerkungen
1.
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 bestimmt:
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1.
2.
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt,
2.
Der BGH veröffentlichte zu diesem Urteil auch noch folgenden Leitsatz:
Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vor-trag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.