Im Volltext liegt dieses gestern, 17.5.2018, vom Bundesgerichtshof verkündete Urteil mit dem Aktenzeichen I ZR 252/16 noch nicht vor. Jedenfalls mit „bekömmlich” darf für Bier mit mehr als 1,2 Volumenprozent nicht geworben werden.

Der Fall, wie ihn der BGH in einer Pressemitteilung schildert:
Eine im Allgäu ansässige Brauerei wirbt seit den 1930er Jahren für ihre Biere: „Wohl bekomms!". In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs "bekömmlich".
Die Begründung
Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darf bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent weder gesundheitsbezogen etikettiert noch für sie gesundheitsbezogen geworben werden. Eine „gesundheitsbezogene Angabe" liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, so der BGH, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen. Der Begriff „bekömmlich" wird durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen wird. Der Begriff wird auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.