Ironisch kann man attestieren: Das ist hohe juristische Kunst, nämlich: Zulässig sind sie nicht die Dashcam-Aufnahmen. Aber beweisen darf man mit ihnen grundsätzlich schon. Um das zu verstehen, muss man eben Rechtswissenschaft studiert haben. BGH Az. VI ZR 233/17.

Der Fall
Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.
Die Urteilsbegründung, wie sie die BGH-Pressemitteilung wiedergibt.
Videoaufzeichnungen sind nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwar rechtswidrig. Aber die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.
Anmerkung
Rechtsmethodisch kann sich der BGH zur Not auf ein argumentum ad absurdum berufen, nämlich: Hätte ein Zeuge im Kfz gesessen, dürfte er vernommen werden.