Soeben bekannt gegeben: Bundesgerichtshof Beschluss vom 12. März 2018, Az. AnwZ (Brfg) 15/17.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind ausgenommen auch Regelungen, die - wie zum Beispiel unternehmensinterne Compliance-Vorschriften - keinen unmittelbaren fachlichen Bezug aufweisen, sondern lediglich den Verhaltenskodex im Unternehmen festschreiben (vgl. BT-Drucks. aaO S. 27, 29). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin thematisierten Regelungen zur Geschäftsorganisation die Beigeladene in ihrer konkreten Tätigkeit fachlich an bestimmte Vorgaben binden und dadurch die ihr arbeitsvertraglich eingeräumte Unabhängigkeit bei der Beurteilung der Rechtslage einschränken.
Anmerkung:
Der Beschluss hilft auch in anderer Hinsicht mehrfach aus. Die erfolgreiche Syndikusrechtsanwältin übt eine Tätigkeit aus, wie sie vielfach Sachbearbeiter in Versicherungsunternehmen ausüben. Der Anwaltssenat des BGH beschreibt den Aufgabenbereich so:
In ihrer Funktion als Syndikusrechtsanwältin prüft die Beigeladene in der Abteilung Betriebshaftpflicht-/Transportschaden Schadenersatz-/Regressansprüche gegen die bei der H. AG versicherten Firmen im Rahmen der Betriebshaftpflicht- und der Trans-portversicherung sowie die Haftpflichtnebenrisiken der bei der H. AG versicherten Freiberufler, reguliert die berechtigten Ansprüche, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und führt Regresse durch. Außerdem prüft und bearbeitet sie Ansprüche gegen die H. AG aus dem Versicherungsverhältnis.
Ehe Kollegen aus diesem Bereich zur Zulassung etwas unternehmen, sollten sie unbedingt zusätzlich minutiös die weiteren sich aus dem Beschluss ergebenden Hinweise - vor allem zur Weisungsunabhängigkeit - beachten. Die