Einerseits hat sich Jameda, so das Gericht unter Az. 4 U 1403/17, die angegriffenen Aussagen des Patienten dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die Rüge des Klägers hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat. Damit ist Jameda Störer und muss sich die gesamte Aussage zurechnen lassen. Zu diesem Zurechnen-lassen verweist das OLG Dresden auf BGH, Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, Rn. 20.

Andererseits trägt das Bewertungsportal als Störer die Beweislast dafür, dass der Tatsachenkern der Aussage wahr ist. Den Grund kennt jeder Äußerungsrechtler schon immer:
Die Beweislast für die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung trägt aufgrund der nach § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB der Äußernde; so zum Beispiel (vom OLG aufgeführt) BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 315/10. Für die Inanspruchnahme des Störers gilt nichts anderes; so das OLG. Der Patient darf jedoch - so das Geschäftsmodell - anonym bleiben.
Anmerkung
Das OLG Dresden hat zu seinem Urteil folgende Leitsätze formuliert:
1. Der Betreiber eines Bewertungsportals macht sich die Bewertung eines Nutzers bereits dann zu eigen, wenn er diese auf Rüge des Betroffenen prüft und diesem sodann mitteilt, „strittige Tatsachenbehauptungen" habe er entfernt, so dass die Bewertung nunmehr den Nutzungsrichtlinien des Portals entspreche.
2. Für die Behauptung, einer Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, trägt der Betroffenen die Beweislast.