Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.3.2018, Az. 7 AZR 590/16.

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied regelmäßig nicht unzulässig nach § 78 Satz 2 BetrVG begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruht dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.
Der Fall, bei dem vor allem auch der letzte Satz offenbart, warum entgegen § 78 Satz 2 BetrVG entschieden wurde:
Der Betriebsrat war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte die Beklagte beim Arbeitsgericht unter Berufung auf – vom Kläger bestrittene – verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers eingeleitet. Im Juli 2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, in dem u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000,00 Euro netto vereinbart wurde. Nachdem der Kläger im Juli 2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, hat er mit einer Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend gemacht. Er meint, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.
Anmerkung
1.
Der letzte Satz lässt vermuten, dass das begünstigte Mitglied des Betriebsrats auch früher schon Grenzen überschreiten hat und so den Arbeitgeber veranlasste, ihn über Maßen für den Betriebsfrieden zu begünstigen.
2.
§ 78 Satz 2 BetrVG bestimmt:
1Die Mitglieder des Betriebsrats ... 2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.