Ein für jeden Markenrechtler in Pressesachen wichtiger Grundsatz: Waren wie Medien und Druckerzeugnisse werden wegen ihres thematischen Inhalts und nicht wegen ihrer äußerer Merkmale nachgefragt. Folglich gehören Zeichen, deren Sinngehalt sich in der unmittelbaren Beschreibung eines möglichen Inhalts erschöpfen, zum Gemeingut.

Aus der Begründung des - auch in Deutschland entsprechend anwendbaren Urteils des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2017, Az. B-7663/2016:
Die Abnehmer werden ohne Weiteres davon ausgehen, die Waren thematisierten ein großartiges Wochenende. Zu denken ist an Vorschläge für kulturelle, sportliche oder gesellschaftliche Anlässe am Wochenende, mit denen sich die freie Zeit angenehm gestalten lässt, oder an eine Auswahl von Ausflugsdestinationen, die sich über das Wochenende bereisen lassen. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin recht zu geben, dass die Ansichten über ein "super Wochenende" auseinandergehen können. Dennoch lässt sich nicht von einer eigentlichen Mehrdeutigkeit sprechen, da die Wortkombination sofort eine spezifische Assoziation hervorruft, nämlich diejenige eines angenehm verbrachten Wochenendes, ...
Anmerkung
Die Frage des Freihaltebedürfnisses liess das BVGer offen, wies aber darauf hin, dass ein Freihaltebedürfnis angesichts begrifflicher und gestalterischer Alternativen wohl eher zu verneinen wäre.