Landgericht Frankfurt a.M. Urteil vom 14.12.2017, Az. 2-03 0 270/17.

Der Fall, wie er in dem Urteil geschildert wird:
Die Bildzeitung publizierte: „BILD unterstützt die Polizei, fragt: Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben.” ... Auf zweien der Bildnisse wird die Klägerin vor einer geplünderten Filiale eines Drogeriemarktes gezeigt. Dazu hieß es in der Zeitung:
„Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt ...”
Der Artikel wurde binnen weniger Tage über 70.000 mal über Facebook geteilt.
Bild machte geltend, die Beteiligung der Klägerin an der Plünderung könne durch umfangreiches Bildmaterial belegt werden.
Begründung des Publikationsverbots
Es ist anerkannt, so das Gericht, dass sich die Presse wegen der Prangerwirkung bei identifizierender Berichterstattung besonders zurückhalten muss, - was sich auch darin zeigt, dass strenge Anforderungen an das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung zu stellen sind. ... Im Übrigen sprechen auch die weiteren Umstände der Berichterstattung aus Sicht des Durchschnittsempfängers gegen die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung über die Klägerin. ... Die Beklagte stellt in diesem Zusammenhang die Klägerin sichtlich an den (Fahndungs-)Pranger, was sich aus dem Gesamtkontext der Berichterstattung, die alle abgebildeten Personen als "Verbrecher" bezeichnet und es jedenfalls als naheliegend darstellt, dass sich diese Personen an schweren Straftaten beteiligt haben, z.B. durch die einleitende Frage „Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben."