Im Volltext liegen die Entscheidungen vom 15.2.2018, Az. I ZR 138/16 und 201/16 noch nicht vor, wohl aber hat der BGH in einer Pressemitteilung informiert.

Der Fall
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "Ortlieb" in die interne Suchmaschine auf „amazon.de" in der Ergebnisliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1 als auch Angebote von Drittanbietern. Die Klägerin selbst bietet ihre Produkte nicht über die Plattform "amazon.de" an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Hilfsweise stützt sie ihre Klage auf Wettbewerbsrecht.
Die Entscheidung des BGH
Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.