Beschluss vom 19.12.2017 Az. 2 BvR 424/17:

... ein Verstoß ...liegt vor, wenn ein Gericht bei einer unvollständigen Rechtsprechung des EuGH den ihm notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen bei der Anwendung und Auslegung von Unionsrecht in unvertretbarer Weise überschreitet. Eine unvertretbare Überschreitung des fachgerichtlichen Beurteilungsrahmens liegt ... jedenfalls vor, wenn das Gericht die ... einzubeziehende Rechtsprechung des EGMR lediglich selektiv auswertet, ihr weitere Gesichtspunkte hinzufügt und so das Unionsrecht eigenständig fortbildet.

Anmerkungen
1.
Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt, soweit er hier interessiert:
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über ...
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
2.
Wird nicht vorgelegt, verstößt dies gegen die Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass der gesetzliche Richter nicht entzogen werden darf. Der Beschluss weist ausdrücklich auf diese Konsequenz hin.
3.
Nach den Erfahrungen des Verf. dieser Zeilen, werden gerade auch im Wettbewerbs- und Markenrecht aus verständlichen Gründen die vom BVerfG beschriebenen Anforderungen erst nach und nach besser eingehalten.