„Der englische Begriff STINGRAY (= Stachelrochen) hat zwar einen klaren Sinngehalt. Da der Begriff aber nicht zum englischen Grundwortschatz gehört und von den relevanten Verkehrskreisen in seinem Bedeutungsinhalt auch nicht verstanden wird, kann dieser Sinngehalt nicht als Differenzierungsmerkmal herangezogen werden. Das heißt: „Soweit die Verkehrskreise die Bedeutung eines Zeichens (...) nicht verstehen, kann sich aus einem allenfalls abweichenden Sinngehalt auch keine Differenzierung ergeben."

So geäußert hat sich - auch auf das deutsche Markenrecht anwendbar - das (schweizerische) Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2017 unter dem Az. B-3328/2015 in einem Fall ROMER STINGGRAY / STINGRAY. Zwischen den für gleichartige Waren (Klasse 14) beanspruchten Marken STINGRAY und ROAMER STINGRAY besteht nach dieser Entscheidung Verwechslungsgefahr.