Die Ärztin hat zwar die Revision „gewonnen”, ihr für die Praxis entscheidendes Ziel jedoch nicht erreicht. Sie kann nicht verhindern, dass sie in das Arztbewertungsportal aufgenommen wird.

Urteil vom 20.2.2018, Az. VI ZR 30/17. Das Geschäftsmodell kann bestehen bleiben.
Nach der Pressemitteilung stellt der BGH auf die neutrale Informationsvermittlung ab:
„Mit der mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte [Jameda] ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres "Premium"-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Anmerkungen:
1.
Der Gedanke, dass Informationen neutral vermittelt werden müssen, kann sich grundsätzlich auf alle insoweit vergleichbaren Dienste auswirken. Beispielsweise auf Google.
2.
Die Advertising-Werbung wird oftmals umdenken müssen.
3.
Insgesamt wird die vom BGH bis jetzt zugunsten Jameda eingeräumte Einschränkung helfen umzudenken, nämlich die Einschränkung: „ohne dies dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen.”
4.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Es kann sich somit noch Neues ergeben. Der Grundgedanke bleibt jedoch.