Amtsgericht Frankfurt a. M. , Urteil vom 10.11.2017 - 32 C 365/17 (72)

Der Fall, wie ihn das Gericht in seinem Urteil schildert:
Auf dem Grundstück der Beklagten stand ein Walnussbaum an der Grundstücksgrenze. Der Baum ragte aufgrund eines statischen Fehlers ca. 1,5 m auf das benachbarte Grundstück und die dort als Parkplatz ausgewiesenen Flächen herüber. Der Walnussbaum wurde im Vorjahr bereits, wie auch schon in den Vorjahren, von der Beklagten zurück geschnitten. Die Bewohner des Nachbarhauses wandten sich zudem noch schriftlich an die Beklagte mit der Bitte, nachbarrechtlich dem Bau eines Carports auf den Parkplätzen zum Schutz der parkenden Autos zuzustimmen. Die Beklagte versagte die Zustimmung. In einer Nacht vom 5.10.2016 auf den 6.10.2016 wurde das Klägerfahrzeug beschädigt. Durch starke Winde sind mehrere mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf das Klägerfahrzeug gefallen und haben dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht. An dem Klägerfahrzeug sind Sachschäden in Höhe von EUR 2.978,41 entstanden.
Die gerichtliche Begründung
Im Herbst musste bei einem Walnussbaum der Kläger damit rechnen, dass Nüsse herab fallen. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen ist, hat es nicht gegeben. „Grundsätzlich ist es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden sind; daher müssen die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine natürliche Lebensrisiko.
Anmerkung
Es gibt mehrere Aspekte, auf welche die Urteilsbegründung noch hätte eingehen müssen, wie:
Das Auto wäre nicht beschädigt worden, wenn die Nachbarin in einen Carpot eingewilligt hätte. Darüber hinaus: Es geht in dem entschiedenen Fall bei weitem nicht allein darum, dass "die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen müssen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren". Müssen sie aber auch damit rechnen, dass Äste von Walnussbäumen auf Fahrzeuge fallen und einen Schaden von nahezu 3.000 Euro anrichten? Und: Warum geht das Urteil nicht weiter auf die Rechtsprechung zur Verkehrssicherheit bei herabfallenden Ästen ein, wo doch der Baum durch einen statischen Fehler 1,5 Meter auf das Nachbargrundstück ragte?