Ein Online-Portal ermöglicht lokalen Vereinen und Parteien nach einer Registrierung das eigenständige Einstellen von Pressemitteilungen, die es als „Inhalte Drittanbieter“ kennzeichnet. Für diese Nutzerbeiträge ist die Redaktion in einem entschiedenen Fall wegen Volksverhetzung nach Richtlinie 2.7 des Pressekodex verantwortlich. Sie hatte einen Verstoß auch selbst erkannt.

Anmerkungen:
1.
So entschieden hat der Presserat noch im Dezember.
2.
Der Pressekodex und seine Richtlinien geben die Presse-Ethik wieder. Sie sind jedoch - so auch hier - im Zweifel auch bei der Anwendung von Rechtsnormen heran zu ziehen.
3.
Richtlinie 2.7 – Nutzerbeiträge (User-Generated Content)
Die Presse trägt Verantwortung für ihre Angebote, auch für die von Nutzern beigesteuerten Inhalte (User-Generated Content). Von Nutzern zugelieferte Beiträge müssen als solche klar erkennbar sein.
Die Redaktion stellt die Einhaltung der publizistischen Grundsätze sicher, wenn sie Verstöße durch Nutzerbeiträge selbst erkennt oder darauf hingewiesen wird. Sofern die Redaktion einzelne Nutzerbeiträge auswählt oder sie bearbeitet, ist die Einhaltung der publizistischen Grundsätze von vornherein sicherzustellen.