BGH, Az. V ZR 250/15, vom 21. Juli 2017, der Leitsatz:

Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht, weist dieses einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen.
Anmerkungen
1.
Diese Entscheidung ist für das gesamte Recht verallgemeinerungsfähig. Aus dem jedem Juristen bekannten Anscheinsbeweis mit Entkräftungsmöglichkeit wird in diesem Urteil ein neues Rechtsinstitut: Der Vollbeweis ist durch einen starken Verdacht geführt.
2.
Der BGH unterstreicht seine Rechtsanwendung durch die beiden folgenden Leitsätze:

a) Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig i.S.v. § 444 BGB.
b) Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt, dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen keine konkreten dem Verkäufer bekannten - Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenver-dacht erhärten.