Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 16.08.2017, Az.: 5 C 516/17.

Begründung
Das Gericht: Unter einer Einfriedung wird im allgemeinen Sprachgebrauch die Umgrenzung eines Grundstücks durch eine Mauer, einen Zaun, eine Hecke oder ähnliche Begrenzungen zur Kennzeichnung des befriedeten Besitztums und zur Verhinderung unbefugten Eindringens verstanden. Ein auf der Terrasse aufgestellter Sichtschutzzaun schützt jedoch nur die Privatsphäre und friedet dagegen kein Grundstück ein.
Der Fall
Ein Zaun war durch einen Sturm beschädigt worden. Die Reparatur kostete 1.350 Euro. Der Geschädigte hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Bei seinem Versicherungsvertrag waren neben dem Wohngebäude auch die Terrasse sowie weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile erfasst. Die Vertragsbestimmungen zählten als weiteres Zubehör und Grundstücksbestandteile in diesem Sinne „Einfriedungen (einschließlich Hecken, soweit diese alleinige Einfriedungen sind)” auf.
Anmerkung
Das Gericht hält sich an den Grundsatz, dass „Ausgangspunkt” einer jeden Auslegung der allgemeine Sprachgebrauch ist. Von ihm abgewichen darf nur werden, wenn der Gesetzeszweck, die ratio legis, es erfordert. Dafür gab es im entschiedenen Fall anscheinend keine Gründe.