Die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen müssen Nachbarn in der Regel als zumutbar hinnehmen; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, Urteil vom 17.10.2017 (Az.: 1 C 11131/16.OVG).

Der Fall
Mit der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans sollte auf einem ca. 1100 qm großen Grundstücksteil die Herstellung eines Kinderspielplatzes ermöglicht werden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Kinderspielplatzes und Mitunterzeichner eines Schreibens einer Interessengemeinschaft, die im Rahmen der Öffentlichkeits­beteiligung Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung erhob. Er stellte im Oktober 2016 einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.
Begründung
Der Kinderlärm sei als sozialadäquat hinzunehmen. Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthalte das Bundesimmissionsschutzgesetz eine spezielle Regelung. Danach seien Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichen­den Sonderfall – wie beispielsweise ein in unmittelbarer Nachbarschaft des Kinderspiel­platzes gelegenes Krankenhaus – seien hier nicht ersichtlich. Daher habe es auch der Einholung eines schalltechnischen Gutachtens zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen nicht bedurft.
Anmerkung
Sie müssen grundsätzlich damit rechnen, dass Gerichte nahezu wörtlich in dem gleichen Sinne urteilen. Wenn Sie links in die Suchfunktion „Kinderlärm” eingeben, finden Sie gleiche, aber auch einige Ausnahmeurteile. Der Anwalt kann Ihnen nur empfehlen, illusionslos zu analysieren.