Am 16. April 2016 haben wir an dieser Stelle über eine Nichtzulassung zur Rechtsanwaltschaft berichtet. Bis zum BGH war die Antragstellerin erfolglos. Das BVerfG hat jetzt jedoch die Sache zurück verwiesen, weil Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Berufsfreiheit, verletzt sei. Beschluss vom 22.10.2017, Az. 1 BvR 1822/16. Die Begründung im Kern: Allein die vorgenommene Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, dass sie für den Anwaltsberuf nicht tragbar sei, wird Art. 12 GG nicht gerecht. Die Schlussfolgerung haben die Vorgerichte als selbstredend aus dem nachfolgend aufgeführten und weiterem Sachverhalt gezogen - wir zitieren aus unserer Meldung vom 16.4.201:

„[An einen Ausbilder schrieb die Antragstellerin] Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo.
Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst, ich konnte ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out.
Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbeigeht.
Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus - denn während es für mich nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für Sie der Höhepunkt ihres Lebens. Etwas Schöneres wird ihnen während Ihrer armseligen Existenz nie erfahren. [...]
Nachdem ein Strafantrag gestellt wurde, versuchte die Antragstellerin, bei der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und wandte sich, als dies nicht gelang, an eine Oberstaatsanwältin ... per E-Mail, in welcher sie erklärte:
„Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft, Rechtsbrüche zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten. Sollte das eine Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in den Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie doch noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung.“
Wie zu Beginn ausgeführt, lässt sich nach Ansicht des BVerfG aus diesem und weiterem Sachverhalt noch nicht schlussfolgern, dass diese Antragstellerin als Organ der Rechtspflege ungeeignet ist.
Nur wenigstens eine kurze Anmerkung: Im Schrifttum wird teilweise heftig befürwortet, die Antragstellerin zuzulassen. Möchten Sie Ihren Mandanten gegnerische Schriftsätze dieser Art zumuten?