Der Fall

Schweiger, der zwiespältige Schauspieler, Regisseur, Drehbuchautor und Produzent hat das Muster mit einer Antwort über seine Facebook-Seite kreiert. Zunächst erinnerte:
„ [..] Petra Ulrich-Lay
Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. MfG
Schweiger:
hey schnuffi…! date!? nur wir beide? […]."
Die Begründung im Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2017, Az. 4 0 328/17:
Das Gericht hält zwar den Vorwurf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts für berechtigt, weil der Inhalt privater Nachrichten unabhängig von dem gewählten Kommunikationsweg grundsätzlich nicht an die Öffentlichkeit weitergegeben werden dürfe.
Das Gericht sieht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht jedoch durch das Informationsinteresse und das Recht des beklagten Schweiger auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Die Klägerin habe sich mit ihrer Äußerung über ein großes soziales Netzwerk an den prominenten Beklagten gewandt, um an einer in der Öffentlichkeit geführten kontroversen Debatte teilzunehmen.
Dabei habe sie sich ihrerseits nicht neutral verhalten, sondern Kritik am Beklagten geäußert und sich zudem auf eine Behauptung des Beklagten gestützt, die nicht erwiesen werden konnte. Die Klägerin habe sich deshalb ebenfalls der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik, etwa durch Kommentare auf Facebook, stellen müssen. Dabei habe der Beklagte auch den Namen der Klägerin veröffentlichen dürfen. Maßgebend hierfür sei, dass die Klägerin ihrerseits vor der Veröffentlichung durch den Beklagten unter Angabe ihres vollständigen Namens in einem Facebook-Forum mit ca. 25.000 Mitgliedern.