Unterlegen ist die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern, Urteil vom 20.09.2017, Az.: 7 B 16.1319. Der Fall:

Im Jahr 2010 hatte die BLM den Sender SPORT1 aufgefordert, einzelne lizenzierte Formate von Wettkämpfen aufgrund des hohen Gewaltpotentials aus dem Programm zu nehmen und durch andere Inhalte zu ersetzen. Der Sender akzeptierte. Eine Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der weltweit größten Organisation für sog. „Mixed Martial Arts“, ging jedoch erfolgreich gerichtlich gegen das Verbot vor.
Mit folgendem Leitsatz hat das Gericht sein Urteil begründet:
Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG garantierten Rundfunkfreiheit, die in ihrem Kern Programmfreiheit ist, und der durch Art. 12 GG geschützten Berufs(ausübungs)freiheit ist es der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien verwehrt, ohne eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung aus inhaltlichen Gründen unmittelbar selbst gegen einzelne Formate einer genehmigten Fernsehsendung vorzugehen und eine entsprechende Änderung dieses Programms zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn die Einschätzung der Landeszentrale, die Sendung verstoße gegen Programmgrundsätze, weil sie zum Teil gewaltverherrlichend und jugendgefährdend sei, tatsächlich zutrifft.