Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Genügend bestimmt ist der Antrag: „Der Beklagten wird verboten, im Geschäftsverkehr die Bezeichnung ..., ungeachtet der Schreibweise, für elektronische Publikationen (...) zu verwenden und/oder von Dritten verwenden zu lassen". Urteil des Appellationsgerichts (= Berufungsgericht) Basel-Stadt, AppGer BS vom 20.1.2016 (ZK.2013.6).
Der Bundesrat hat am 22.9.2017 das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit gebilligt. Seit 1964 wurde die Praxis durch ein grundsätzliches Verbot Ton- und Rundfunkaufnahmen von Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen bestimmt. Künftig ist - die Gerichte entscheiden jedoch unanfechtbar im Einzelfall - insbesondere möglich:
„Mein Kampf” empfiehlt sich nicht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat es für rechtswirksam gehalten, dass einem Mitarbeiter des Bezirksamts Reinickendorf ohne Abmahnung ordentlich gekündigt wurde, weil er während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes die Originalausgabe von Adolf Hitlers „Mein Kampf“ mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen hatte. Urteil vom 25.09.2017, Az.: 10 Sa 899/17.
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