Manche werden auch sagen: Sie dürfen mit solchen Bezeichnungen nicht schmarotzen; Milch und Käse sind immer noch Milch und Käse.

So entschieden hat das Landgericht Trier in Urteilen vom 24.8.2017, Az.: 7 HK O 20/16 und 7 HK O 22/16).
Zuvor hatte das Gericht die Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte darauf hin mit Urteil vom 14.6.2017 (Az.: C-422/16) entschieden, dass rein pflanzliche Produkte nach Art 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17.12.2013 grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen für Produkte tierischen Ursprungs vermarktet werden dürfen.
Anmerkung
Grundsätzlich bemerkenswert ist, analog auch für andere Gebiete, dass der EuGH und das LG Trier ergänzen: Dieses Verbot gilt auch dann wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.