Oft muss ein Anwalt mit der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache argumentieren. Der BGH hat nun in einem gestern bekannt gegebenen Beschluss vom 21.8.2017, Az. AnwZ (Brfg.) 30/17, hilfreich definiert:

Grundsatzbedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 16; vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, 17 und vom 24. September 2015 - AnwZ (Brfg) 14/15, jeweils mwN).
Anmerkung
Im entschiedenen Fall befasste sich der BGH mit §§ 112 e Satz 2 BRAO, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO.